Assessor

Ernennungsurkunde eines Volljuristen zum Regierungsassessor – (Ausschnitt), 1939 – Der Reichsarbeitsminister

Assessor und Assessorin (von lateinisch assessor bzw. adsessor „Beisitzer, Gehilfe (im Amt)“; Abkürzungen: Ass., Assess.) sind in Deutschland Berufs- und Dienstbezeichnungen, etwa als Regierungsassessor, Studienassessor, Rechtsassessor (Assessor iuris), Bergassessor, Brandassessor oder Bauassessor.

Die Bezeichnung darf von Akademikern geführt werden, die nach einem Hochschulstudium und der ersten Staatsprüfung (Staatsexamen) sowie der Absolvierung des staatlichen Vorbereitungsdienstes (Referendariat) die zweite Staatsprüfung (bei Juristen auch Assessorexamen genannt, veraltet: Akzeß, Akzess, in Bayern vor dem Ersten Weltkrieg auch als Staatskonkurs bezeichnet) abgelegt haben oder die in Laufbahnen, die kein erstes Staatsexamen erfordern, die Große Staatsprüfung für den höheren Dienst abgelegt haben. Sie haben damit die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst (höchste Laufbahngruppe der Beamten im öffentlichen Dienst) erworben, Juristen zudem die Befähigung zum Richteramt.


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